Verbraucherkreditgesetz

Verbraucherkreditgesetz
Verbraucherkreditgesetz,
 
Abkürzung VerbrKrG, am 1. 1. 1991 in Kraft getretenes Gesetz zur Regelung des Rechts des Verbraucherkredits, das das Abzahlungsgesetz vom 16. 5. 1894 ablöste. Das Verbraucherkreditgesetz erfasst Kreditverträge und Kreditvermittlungsverträge zwischen einem beruflich oder gewerblich handelnden Unternehmer (Kreditgeber oder -vermittler) und einer natürlichen Person (Verbraucher), nicht aber, wenn der Kredit nach dem Inhalt des Vertrages für die bereits ausgeübte gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit des Kreditnehmers bestimmt ist. Kreditvertrag ist jeder Vertrag, durch den ein Kreditgeber einem Verbraucher einen entgeltlichen Kredit in Form eines Darlehens, eines Zahlungsaufschubs oder einer sonstigen Finanzierungshilfe gewährt oder zu gewähren verspricht. Der Anwendungsbereich des Verbraucherkreditgesetzes ist damit gegenüber demjenigen des früher geltenden Abzahlungsgesetzes wesentlich erweitert worden. Das Gesetz ist nicht anwendbar u. a. auf Bagatellkredite mit einem Nettokreditbetrag bis zu 200 Euro und Existenzgründungsdarlehen, die 50 000 Euro übersteigen (§ 3 Verbraucherkreditgesetz).
 
Der Kreditvertrag bedarf der Schriftform (§ 4), wobei die Urkunde, von der der Kreditgeber dem Verbraucher eine Abschrift auszuhändigen hat, eine Reihe von notwendigen Mindestangaben enthalten muss. Bei »Kreditverträgen im Allgemeinen« sind dies besonders der Nettokreditbetrag, die Art und Weise der Rückzahlung des Kredits, der Zinssatz und alle sonstigen Kosten des Kredits, der effektive Jahreszins, die Kosten einer Restschuldversicherung sowie die zu bestellenden Sicherheiten; bei Abzahlungskäufen (Ratenkäufen) und sonstigen Teilzahlungsgeschäften müssen sowohl der Bar- als auch der Teilzahlungspreis (Gesamtbetrag von Anzahlung und allen Teilzahlungen einschließlich Zinsen und sonstiger Kosten), Betrag, Zahl und Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen, der effektive Jahreszins, die Kosten einer Versicherung und die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts oder einer anderen zu bestellenden Sicherheit angegeben werden. Besonderheiten gelten für Überziehungskredite (Schriftlichkeit nicht erforderlich; das Kreditinstitut muss informieren, besonders über Kredithöchstgrenze, geltenden Zins und Zinsänderungsbedingungen; § 5). Der Verbraucher kann seine auf Abschluss des Kreditvertrages gerichtete Willenserklärung binnen zwei Wochen ohne Angabe von Gründen schriftlich widerrufen (§ 361 a BGB, § 7 Verbraucherkreditgesetz). Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Die Widerrufsfrist beginnt nur zu laufen, wenn dem Verbraucher eine drucktechnisch deutlich gestaltete, von ihm gesondert zu unterschreibende Belehrung über seine diesbezüglichen Rechte ausgehändigt worden ist. Ohne eine solche Belehrung erlischt das Widerrufsrecht erst, wenn beide Seiten ihre Leistungen vollständig erbracht haben, spätestens jedoch ein Jahr nach Abgabe der Willenserklärung des Verbrauchers. Bei einem bereits empfangenen Gelddarlehen muss der Verbraucher das Darlehen innerhalb von zwei Wochen zurückzahlen, andernfalls gilt der Widerruf als nicht erfolgt (§ 7 Absatz 3 Verbraucherkreditgesetz). Hat ein Kreditvertrag die Lieferung einer Sache oder die Erbringung einer anderen Leistung zum Gegenstand, kann anstelle des Widerrufsrechts ein Rückgaberecht nach § 361 b BGB eingeräumt werden. Der durch das Verbraucherkreditgesetz gewährte Verbraucherschutz erstreckt sich auch auf mithilfe des Kredits finanzierte Kaufverträge, wenn beide Verträge als wirtschaftliche Einheit anzusehen sind (verbundene Geschäfte, § 9 Verbraucherkreditgesetz), z. B. wenn der Kreditgeber sich bei Abschluss des Kreditvertrages der Mitwirkung des Verkäufers bedient hat.
 
Hinsichtlich der vom Verbraucher im Fall des Schuldnerverzugs zu zahlenden Verzugszinsen enthält das Verbraucherkreditgesetz (§ 11) die Regelung, dass der geschuldete Betrag mit 5 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen ist (Referenzzinssatz), wenn nicht im Einzelfall der Kreditgeber einen höheren oder der Verbraucher einen niedrigeren Schaden nachweist. Abweichend von der allgemeinen Regelung des § 367 Absatz 1 BGB (Anrechnung von Leistungen des Schuldners auf Zinsen und Kosten) werden Zahlungen (Teilleistungen) des Verbrauchers zunächst auf die Kosten der Rechtsverfolgung, dann auf den übrigen geschuldeten Betrag und erst zuletzt auf die Zinsen angerechnet. Des Weiteren schränkt das Verbraucherkreditgesetz das Recht des Kreditgebers zur Kündigung des Kreditvertrages wegen Zahlungsverzugs des Verbrauchers beziehungsweise - bei Teilzahlungsgeschäften - das Recht zum Rücktritt von dem Vertrag ein (§§ 12, 13): Erforderlich ist, dass der Verbraucher mit mindestens zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise und mindestens 10 % - bei einer Laufzeit des Kreditvertrages über drei Jahre mit 5 % - des Nennbetrages des Kredits oder des Teilzahlungspreises in Verzug ist und dass der Kreditgeber dem Verbraucher erfolglos eine zweiwöchige Nachfrist mit der Erklärung gesetzt hat, bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die Restschuld zu verlangen. Von den Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes kann nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden, das Gesetz ist auch anzuwenden, wenn seine Vorschriften durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden (§ 18).
 
Zum Recht Österreichs und der Schweiz Abzahlungsgeschäft.
 
 
U. Seibert: Hb. zum Ges. über Verbraucherkredite, zur Änderung der Zivilprozeßordnung u. a. Ges. (1991);
 J. Vortmann: V. Komm. (1991);
 H.-J. Lwowski u. a.: V. Kreditverträge - Leasing - verbundenes Geschäft (21994);
 P. Ulmer u. M. Habersack: V. (Neuausg. 21995).

Universal-Lexikon. 2012.

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